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Immatrikulations- bzw. Registrierungspflicht

Seit dem 30. März 2018 müssen sich Promovierende gemäß § 38 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) immatrikulieren, nachdem sie an der Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden (Antrag auf Immatrikulation). Dies gilt grundsätzlich auch für Promovierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität Freiburg stehen (z. B. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen). Zuständig hierfür ist das Service Center Studium.

Mit der Immatrikulation begründen Promovierende ihre Mitgliedschaft, also die Zugehörigkeit zur Universität und erhalten das aktive und passive Wahlrecht in der Statusgruppe der Promovierenden.

 

Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht (Befreiung durch Registrierungsantrag!):

  • Promovierende, die bereits vor dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden, können sich immatrikulieren, sind dazu aber nicht verpflichtet. 
  • Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig oder mit einem Landesvertrag am Universitätsklinikum Freiburg beschäftigt sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten), können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag auf Registrierung und fügen eine Kopie Ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.

 

Prozess der Registrierung (bzw. Befreiung von der Immatrikulationspflicht):

Falls Sie nicht der Immatrikulationspflicht unterliegen (Ausnahmen siehe oben) und sich gegen die Immatrikulation entschieden haben, müssen Sie sich registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei. Sie erfolgt, wie die Immatrikulation, nach der Annahme als Doktorand*in. Durch Vorlage der Annahmebestätigung Ihrer Fakultät und des ausgefüllten Antrags auf Registrierung im Studierendensekretariat (deutsche Promovierende) oder beim International Admissions und Services (IAS) (internationale Promovierende) werden Sie als Doktorand*in registriert.

Falls Sie nach dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät angenommen wurden und sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen wollen (siehe oben), fügen Sie dem Antrag auf Registrierung bitte eine Kopie ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.

 

FAQs

  • Wie kann ich mich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen?
    Dazu kreuzen Sie im Immatrikulations-/Registrierungsantrag für Promovierende das entsprechende Kästchen zur Befreiung von der Immatrikulaionspflicht an. Zugleich beantragen Sie damit die Registrierung als Doktorand*in. Bitte fügen sie den Unterlagen auch eine Kopie des akuellen Arbeitsvertrages bei.

  • Ich bin bereits als Promovierende*r immatrikuliert, muss ich mich trotzdem registrieren lassen?
    Nein, Sie müssen sich nicht zusätzlich registrieren lassen. Sie können die Dienste des Rechenzentrums und weitere Dienste über den Uni-Account als Promovierende*r nutzen.

  • An wen muss ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Prozess der Immatrikulation oder Registrierung habe?
    Auskunft über den Ablauf, z.B. auch die benötigten Unterlagen, erhalten Sie beim Studierendensekretariat (deutsche Promovierende) oder International Admission and Services (internationale Promovierende).

  • Welchen Service bietet das Rechenzentrum für immatrikulierte Promovierende?
    Sie finden eine Übersicht der IT-Services in dieser Broschüre.

  • Ich war bereits an der Universität Freiburg immatrikuliert, muss ich meine Zeugnisse nochmal vorlegen? 
    Sofern Sie bereits an der Universität Freiburg immatrikuliert sind/waren, brauchen Sie zur Immatrikulation als Promovierende*r nicht erneut eine beglaubigte Kopie ihrer Hochschulzugangsberechtigung einzureichen. Falls Sie Ihren Masterabschluss an der Universität Freiburg absolviert haben, benötigt das Studierendensekretariat keine beglaubigte Kopie des Masterzeugnisses.

  • Müssen internationale Promovierende Gebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester zahlen?
    Nein, internationale Promovierende müssen nur die üblichen Semesterbeiträge (derzeit 180 Euro pro Semester) entrichten.

  • Kann ich mich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen, wenn ich außerhalb der Universität Freiburg (z.B. Max-Planck-Institut, Fraunhofer-Institut) hauptberuflich tätig bin?
    Nein, ein Recht auf Befreiung von der Immatrikulationspflicht haben lediglich Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind.

  • Kann ich mich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen, wenn ich am Universitätsklinikum Freiburg (inkl. Universitäts-Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen) hauptberuflich tätig bin?

    Ja, wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit dem Land Baden-Württemberg haben, können Sie sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.