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FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Promotionsstipendium der Landesgraduiertenförderung (LGFG)

Die Bewerbung

Wann sind die Bewerbungsfristen?

Die Ausschreibung neuer Promotionsstipendien findet im Regelfall im Frühjahr (März/April) statt; vorausgesetzt es stehen ausreichend Mittel zur Verfügung.

Die Zwischenbereichte für eine Weiterförderung sind im gleichen Zeitraum einzureichen.

Weitere Informationen zu den Bewerbungszeiträumen werden auf unserer Homepage und über unseren Newsletter veröffentlicht.

Bewerbungen sind nur möglich, wenn eine aktuelle Ausschreibung für neue Stipendien erfolgt.

In welcher Sprache kann ich meinen Antrag stellen?

Die Bewerbungsunterlagen können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache eingereicht werden. Zeugnisse, die in anderen Sprachen verfasst sind, müssen von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer in Deutsch oder Englisch übersetzt werden. Die Übersetzung muss im Original eingereicht werden.

Was muss bei den Gutachten beachtet werden?

  • Die Gutachten müssen dem Graduate Centre (GraCe) immer im Original zugesandt werden.
  • Die Gutachten müssen eigenhändig von der Gutachterin oder dem Gutachter unterschrieben sein.
  • Bei Anträgen auf Erstbewilligung und Abschlussstipendium muss eines der beiden Gutachten vom Erstbetreuer oder der Erstbetreuerin sein
  • Die Gutachten können zusammen mit den Bewerbungsunterlagen in einem verschlossenen Umschlag oder separat von der Gutachterin oder dem Gutachter selbst geschickt werden.
  • Die Gutachten können vorab per E-Mail geschickt werden, das Original muss uns aber spätestens bei Antritt des Stipendiums vorliegen.

Was sollten die Gutachten beinhalten?

Zu folgenden Themenbereichen sollte im Gutachten Stellung genommen werden:

  1.  Zur Person der Bewerberin oder des Bewerber
  2.  Zu ihren/seinen bisherigen Leistungen
  3.  Zum Dissertationsvorhaben
  4.  Resümee

Die Hinweise für die Anfertigung von Gutachten finden Sie hier.

Was sollten die Arbeitsberichte beinhalten?

Im Arbeitsbericht werden alle wissenschaftlichen Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrem Dissertationsprojekt stehen, aufgeführt.

Der maximale Umfang des Arbeits- und Zwischenberichtes variiert je nach Antrag (inkl. Fußnoten/Anmerkungen/Referenzen und Verzeichnisse), alle Anträge müssen jedoch einzeilig, in Schriftgröße 12 verfasst werden. Es werden Arbeitsberichte in deutscher oder in englischer Sprache für das Bewerbungsverfahren akzeptiert.

Detaillierte Informationen über die Anforderung an das Exposé sowie an die weiteren Arbeitsberichte finden Sie hier.

Die Auswahl

Wie läuft der Entscheidungsprozess ab?

Die jeweils zuständigen Fachkommissionen erhalten die Antragsunterlagen mit der Bitte um eine Stellungnahme zur Qualität der Anträge. Mögliche Empfehlungen sind: „förderungswürdig“, „bedingt förderungswürdig“ und „nicht förderungswürdig“. Liegen mehrere Anträge vor, nimmt die jeweilige Fachkommission eine Reihung vor.  

Die Anträge sowie die Empfehlungen und Reihungen der Fachkommissionen werden der zentralen Vergabekommission vorgelegt, die entscheidungsbefugt ist. Die zentrale Vergabekommission entscheidet schließlich darüber, welche Antragstellerinnen und Antragsteller ein Stipendium erhalten.

Die Entscheidung, wie viele Stipendien in einem Kalenderjahr vergeben werden, trifft ebenfalls die zentrale Vergabekommission. Die Gesamtzahl der neu bewilligten Stipendien ist abhängig von der Mittellage.

Wie werden Fachkommissionen gebildet und besetzt?

Jede Fakultät bildet eine Fachkommission, die aus fünf Personen der jeweiligen Fakultät besteht: vier Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen oder anderen Personen mit
Promotionsbetreuungsrecht und einem weiteren Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes. Mindestens ein Mitglied muss der Gruppe der Professoren und Professorinnen angehören.

Wie wird die zentrale Vergabekommission gebildet und besetzt?

Die zentrale Vergabekommission ist eine vom Senat der Universität gewählte Kommission, der sechs Personen angehören:

  • das für Forschung zuständige Mitglied des Rektorats als Vorsitzender/Vorsitzende
  • zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen
  • eine Sprecherin oder ein Sprecher eines strukturierten Promotionsprogrammes oder ihre Stellvertretung
  • ein promovierter Akademischer Mitarbeiter/eine promovierte Akademische Mitarbeiterin
  • ein Doktorand/eine Doktorandin, der/die mindestens einen Masterabschluss erworben hat oder eine äquivalente Qualifikation besitzt

Mein Antrag wurde als „förderungswürdig“ eingestuft. Warum habe ich trotzdem eine Absage erhalten?

Ein Antrag kann von der Fachkommission als „förderungswürdig“ eingestuft werden und dennoch kein Stipendium erhalten. Das ist der Fall, wenn mehr Anträge vorliegen als Stipendien vergeben werden können. Für den Fall, dass eine ausgewählte Antragstellerin oder ein ausgewählter Antragsteller das Stipendium nicht antritt, legt die zentrale Vergabekommission eine Nachrückerliste fest, auf Grund derer eine als förderungswürdig eingestufte Nachrückerin oder ein Nachrücker ernannt wird.

Wann bekomme ich das Ergebnis meiner Bewerbung?

Die endgültige Entscheidung mit dem offiziellen Bescheid wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung der zentralen Vergabekommission verschickt.

Ist eine erneute Bewerbung möglich?

Ja, eine erneute Bewerbung ist möglich.

Die Förderung

Wer wird gefördert?

Promotionsstipendien nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz können deutsche und internationale Promovierende aller Fakultäten erhalten.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • abgeschlossenes Hochschulstudium, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht;
  • herausragende Qualifikation;
  • weit über dem Durchschnitt liegende Studien- und Prüfungsleistungen
  • ein Promotionsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt;
  • Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Freiburg (nachgewiesen durch die Annahmebestätigung der zuständigen Fakultät): Das Promotionsverfahren muss an der Universität Freiburg durchgeführt werden (allerdings können die für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen außerhalb der Universität Freiburg erbracht werden; so sind z. B. Labor- oder Archivarbeiten im In- und Ausland möglich).

Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber wird darauf geachtet, dass die Fachgebiete und Forschungsschwerpunkte der Universität angemessen berücksichtigt sind.

Welche Förderlinien gibt es?

Es gibt unterschiedliche Förderlinien. Grundsätzlich ist zwischen regulären Stipendien und Abschlussstipendien zu unterscheiden.

Reguläre Stipendien: Die Dauer der Förderung beträgt höchstens drei Jahre. Die Stipendien werden in der Regel für drei Jahre bewilligt. Vor Ablauf des ersten und des zweiten Jahres sind jeweils ein Zwischenbericht des Stipendiaten/der Stipendiatin über sein/ihr Promotionsvorhaben sowie ein Gutachten des/der verantwortlichen Betreuers/Betreuerin der Dissertation bei der zentralen Vergabekommission einzureichen. Ist aufgrund des Zwischenberichts und des Gutachtens ein zeitgerechter Fortschritt der Dissertation nicht erkennbar, kann die Bewilligung des Stipendiums widerrufen werden. Stipendienbeginn ist immer ist in der Regel der 1. Oktober bzw. 1. November eines Jahres. Mit den regulären LGFG-Stipendien werden Promovierende gefördert, die sich in der Anfangsphase ihrer Dissertation befinden. Zwischen der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Antragstellung sollten nicht mehr als 18 Monate liegen.

Viertes Förderjahr: Die Dauer der Förderung kann in begründeten Fällen auf Antrag um höchstens ein Jahr auf insgesamt maximal vier Jahre verlängert werden. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn der Stipendiat/die Stipendiatin ein Kind unter vierzehn Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen/eine pflegebedürftige Angehörige zu versorgen hat oder aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner/ihrer Arbeit an dem Promotionsvorhaben erheblich eingeschränkt ist. Dem Antrag sind geeignete Nachweise für den geltend gemachten Verlängerungsgrund beizufügen.

Abschlussstipendien: Für Doktorandinnen und Doktoranden, die zum Ende des Wintersemesters ihre Dissertation einreichen werden und eine Abschlussfinanzierung benötigen. Laufzeit bis zu maximal fünf Monate innerhalb des Förderzeitraums 1. August bis 31. Dezember eines Jahres

Ab wann ist der Förderbeginn  möglich?

Der regelmäßige Förderzeitraum beginnt zum 01.10. eines Jahres und kann, auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten, auf den 01.11. verschoben werden.

Ist ein Forschungsaufenthalt möglich?

Die für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen können Sie außerhalb der Universität Freiburg erbringen. Möglich sind also z. B. Labor- oder Archivarbeiten im In- und Ausland. Das Promotionsverfahren muss jedoch an der Universität Freiburg durchgeführt werden.

Bei Studienaufenthalten von bis zu max. vier Monaten, die vorbereitenden Maßnahmen dienen und die von anderen Stellen gefördert werden, kann auf Antrag von einer Anrechnung auf die Förderungsdauer abgesehen werden (§ 6 Absatz 7 der Satzung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes).

Bitte melden Sie den geplanten Aufenthalt frühzeitig bei dem Graduate Centre (GraCe)

Ist eine Förderung des Promotionsprojekts zusätzlich zum LGFG-Stipendium möglich?

Gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetztes kann ein Stipendium nur erhalten, wer für dasselbe Vorhaben keine entsprechende Förderung von anderen Stellen erhält.

Kann ich mein Arbeitsvorhaben unterbrechen?

Das Arbeitsvorhaben kann auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastung oder aus einem anderen wichtigen Grund (§ 8 Absatz 2 LGFG) bis zu einem Jahr (in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren) unterbrochen werden.

Bitte unterrichten Sie unverzüglich das Graduate Centre (GraCe) über die Unterbrechung und stellen Sie einen schriftlichen Antrag.

Dieser sollte folgende Unterlagen beinhalten:

  • Ein Antrag in Schriftform gem. § 8 Abs. 2 LGFG
  • Nachweis des Grundes für die Unterbrechung: Attest oder eine andere offizielle Bescheinigung
  • Schriftliche Bestätigung Ihrer Betreuerin oder Ihres Betreuers, dass durch die Unterbrechung der Abschluss des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet ist

Das Stipendium wird in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats fortgezahlt, in dem seit Beginn der Unterbrechung ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist.

Kann ich mein Stipendium unterbrechen?

Bei Studienaufenthalten bis zu max. vier Monaten, die vorbereitenden Maßnahmen dienen und die von anderen Stellen gefördert werden, wird i. d. R. von einer Anrechnung auf die Förderungsdauer abgesehen (§ 6 Absatz 7 der Satzung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes).  Zu diesem Zweck kann das Stipendium auf Antrag unterbrochen werden.

Darf ich neben dem Stipendium der Landesgraduiertenförderung eine Nebentätigkeit außerhalb der Universität Freiburg ausüben und Einkommen erzielen?

Grundsätzlich dient das Stipendium dazu, dass Sie sich in Vollzeit Ihrem Promotionsprojekt widmen. Daneben ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu einem Viertel der monatlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung gemäß TV-L und einem Viertel des Jahreseinkommens der Gehaltsgruppe TV-L E 13, Stufe 2 TV-L zulässig.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihre Beschäftigungsverhältnisse während der Laufzeit des LGFG-Stipendiums kontinuierlich nachweisen müssen, indem Sie uns Vertragskopien o. ä. vorlegen.

Darf ich neben dem Stipendium der Landesgraduiertenförderung ein Arbeitsverhältnis an der Universität Freiburg eingehen und Einkommen erzielen?

Besteht während des Förderzeitraums ein Arbeitsverhältnis an der Universität Freiburg oder soll eines eingegangen werden, müssen Sie das Stipendium frühzeitig bei der Personalabteilung anzeigen, da diese prüft, ob das Arbeitsvorhaben mit dem Stipendium vereinbar ist. Nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung sind Stipendium und Arbeitsverhältnis nur trennbar und damit vereinbar, wenn es keinen inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Stipendium (Forschungsthema) und Beschäftigungsverhältnis (Tätigkeitsbereich) gibt. Sofern eine solche Prüfung ergeben sollte, dass ein inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen dem Stipendium und dem Beschäftigungsverhältnis vorliegt, unterliegt auch das Stipendium der Einkommens- und Sozialversicherungspflicht.

Bei einer Tätigkeit in den Bereichen Verwaltung oder Technik liegt diese notwendige inhaltliche, zeitliche und örtliche Trennbarkeit vor. Somit ist eine gleichzeitige Beschäftigung an der Universität z. B. mit Verwaltungstätigkeiten oder technischen Tätigkeiten – auch in der gleichen wissenschaftlichen Einrichtung, in der die Promotion erfolgt (Institut, Seminar, Professur) – zulässig.

Bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der gleichen wissenschaftlichen Einrichtung (Institut, Seminar, Professur) ist vor allem die notwendige inhaltliche Trennung zum Stipendium problematisch. In diesen Fällen ist es unerlässlich, dass die jeweiligen Vorgesetzten gemeinsam mit der Betreuerin/dem Betreuer der Stipendiatin/dem Stipendiaten frühzeitig Kontakt mit der Personalabteilung (Herr Schindler, Tel. 4344, ) aufnehmen. Auf die Ausführungen im Rundschreiben 23/2018 (siehe unten) wird hier ausdrücklich verwiesen.

Die Erwerbstätigkeit ist von bis zu einem Viertel der monatlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung gemäß TV-L und einem Viertel des Jahreseinkommens der Gehaltsgruppe TV-L E 13, Stufe 2 TV-L zulässig.

Bitte beachten Sie das universitäre Rundschreiben Nr. 23/2018: Vereinbarkeit eines steuer- und sozialversicherungsfreien Stipendiums der Universität mit einer weisungsgebundenen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (TV-L E13) oder wissenschaftliche Hilfskraft

Ist eine Ausbildung/ein Praktikum neben dem Stipendium möglich?

Grundsätzlich sind gem. § 5 Absatz 2c der Satzung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes  Ausbildungen und Praktika mit max. 40 Std. pro Monat neben der Verwirklichung des Promotionsvorhabens zugelassen, müssen aber vor deren Beginn von der zentralen Vergabekommission genehmigt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Fertigstellung der Promotion Vorrang hat vor allen weiteren Ausbildungen oder Praktika. Nicht alle Ausbildungen sind neben dem Bezug des Stipendiums zugelassen.

Bin ich über das Stipendium sozialversichert?

Die Stipendien sind steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG und begründen kein Arbeitsverhältnis. Sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, da sie kein Entgelt i.S.v. § 14 SGB IV darstellen.

Was muss ich tun, wenn ich das Dissertationsprojekt abbrechen möchte?

Graduate Centre (GraCe) ist vom Abbruch des Arbeitsvorhabens unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Die Förderung endet mit dem Ende des Monats, in dem das Arbeitsvorhaben abgebrochen wird.
Die Sicherung der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse sind der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer zugänglich zu machen.

Was muss ich tun, wenn ich das Stipendium abbrechen möchte?

Graduate Centre (GraCe) ist vom Abbruch des Stipendiums sofort schriftlich zu unterrichten.
Die Förderung endet mit dem Ende des Monats, in dem das Stipendium abgebrochen wird.

Was muss ich nach dem Ende des Stipendiums beachten?

Wird eine Verlängerung des Stipendiums nicht beantragt oder läuft die Förderung aus, so ist ein Abschlussbericht sechs Monate nach Beendigung der Förderung sowie eine Stellungnahme der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers einzureichen.

Aus dem Abschlussbericht müssen der Stand der Arbeit, die Gründe für die Verzögerung sowie der geplante Fortgang der Arbeit hervorgehen.

Für weitere zwei Jahre sind Abschlussberichte zu verfassen und zusammen mit einer Stellungnahme der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers einzureichen.

Wird in den genannten Zeiträumen die Einreichung der Dissertation nachgewiesen, entfallen alle weiteren Berichte. Es genügt die Mitteilung der Einreichung inkl. eines Nachweises (z.B. Kopie der Promotionsurkunde).

Gesetze /Satzung/ Richtlinien

Das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 23.07.2008 können Sie hier herunterladen.

Die Satzung der Universität Freiburg zur Durchführung des LGFG vom 30.09.2009 sowie die Änderungssatzungen finden Sie unter den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Freiburg. Die aktuelle Lesefassung vom 30.06.2023 können Sie hier herunterladen.

Bitte beachten Sie: Es gilt die jeweils aktuelle Fassung.

Die Richtlinien der Universität Freiburg zur Ausführung der Satzung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes in der aktuellen Fassung vom 14.03.2024 finden Sie hier.