Sie sind hier: Startseite Graduate Centre Promovieren an der UFR

Promovieren an der UFR

Promovieren an der ALU

Promovieren kann man an allen elf Fakultäten der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, wobei neben der "klassischen" Individualpromotion auch eine Reihe von Promotionsprogrammen in den verschiedensten Bereichen angeboten werden.

Hier finden Sie Details zu den Promotionsordnungen und Ansprechstellen der Fakultäten sowie weitere Informationen.

Die Interessen der Promovierenden werden durch die Doktorandinnen- und Doktorandenkonvente der Fakultäten vertreten. Die jeweiligen Ansprechpartner*innen finden Sie auf der Webseite des Gemeinsamen Arbeitsausschusses.

GraCe richtet regelmäßig für alle neuen Promovierenden der Universität Freiburg das Welcome-Event Doc-on! aus. Wir möchten Sie von Beginn an dabei unterstützen, Kontakte mit anderen Promovierenden zu knüpfen und Ihr Forschungsnetzwerk aufzubauen.

 

Schritt für Schritt zur Erfassung/Annahme als Doktorand*in

1. Schritt: Betreuungszusage
Zunächst müssen Sie von einer zur Promotionsbetreuung berechtigten Person (siehe § 5 Absatz 3 der Rahmenpromotionsordnung [RPO]) eine Betreuungszusage erhalten.
 
2. Schritt: Abschluss der Promotionsvereinbarung
Unmittelbar nach der Betreuungszusage muss eine Promotionsvereinbarung zwischen Ihnen und der betreuenden Personen abgeschlossen werden. Bitte laden Sie die entsprechende Vorlage von der Homepage Ihrer Fakultät herunter.

Hilfreiche Tipps und Anregungen, wie Sie gemeinsam mit Ihren Betreuungspersonen die Promotion zum Erfolg führen, welche Herausforderungen und Hürden es auf diesem Weg zu bedenken gilt, finden Sie auf unserer Seite zum Thema Betreuungskultur.
 
3. Schritt: Zentrale Erfassung und Annahme als Doktorand*in durch die Fakultät
Zeitnah nach dem Abschluss der Promotionsvereinbarung soll die Annahme als Doktorand*in durch die Fakultät erfolgen. Hierfür stellen Sie möglichst innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Promotionsvereinbarung Ihren digitalen Antrag auf Annahme (DOC502) über das Campus Management System HISinOne. Informationen über das Verfahren finden Sie hier.
Nach Einreichen des gedruckten Antrags und der zusätzlichen Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über Ihre Annahme als Doktorand*in. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und im Falle der Ablehnung begründet (§ 7 Absatz 3 Satz 3 RPO).
 
4. Schritt: Immatrikulation/Registrierung
Nach der Annahme als Doktorand*in durch die Fakultät müssen Sie sich im Service Center Studium an der Universität Freiburg immatrikulieren (siehe § 38 Absatz 5, Satz 1, erster Halbsatz des Landeshochschulgesetzes [LHG]). Die Immatrikulationspflicht gilt für alle Promovierenden, die nach dem 30. März 2018 an der Universität Freiburg als Doktorand*in angenommen werden. Eine Ausnahme besteht für Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit); sie können sich nach § 38 Absatz 5 Satz 1, zweiter Halbsatz LHG von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Alle Promovierenden, die bereits vor dem 30. März 2018 als Doktorand*in angenommen worden sind, sind zur Immatrikulation berechtigt, aber nicht verpflichtet. Promovierende, die sich nicht immatrikulieren lassen, sind zur Registrierung verpflichtet. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Rechtliche Situation
Mit dem Landeshochschulgesetz 2014 wurden qualitätssichernde Maßnahmen im Promotionsverfahren festgeschrieben. Unter anderem schreibt das Gesetz in § 38 Absatz 5 Satz 4 LHG die zentrale Erfassung der Promovierenden vor. Die Erfassung der Promovierenden hat bereits beim Abschluss der Promotionsvereinbarung zu erfolgen. Zeitnah nach dem Abschluss der Promotionsvereinbarung muss der/die Doktorand*in von der betreffenden Fakultät als Doktorand*in angenommen werden. Die Promotionsvereinbarung wird unmittelbar nach der Betreuungszusage abgeschlossen.
Mit dem Hochschulrechtsweiterentwicklungsgesetz vom 13. März 2018 wurde in § 38 Abs. 5 Satz 1 LHG die Immatrikulationspflicht für Promovierende eingeführt, die (1) nach dem 30. März 2018 als Doktorand*in angenommen worden sind und (2) nicht hauptberuflich an der Universität tätig sind.